In jedem Jahr ist vom geschäftsführenden Vorstand ein Haushaltsplan zu erstellen, welcher dem Vereinsvorstand zur Prüfung vorzulegen ist.
Die einzelnen Positionen des Haushaltsplanes sind gegenseitig deckungsfähig.
Im Jahresabschluss sind Einnahmen und Ausgaben des Haushaltsplanes nachzuweisen und die Schulden und das Vermögen aufzuführen.
Nach Prüfung des Jahres- und Kassenberichtes durch die Revisoren erstattet der Kassenwart dem Vorstand über das Prüfergebnis Bericht. 

Hiernach erfolgt die Veröffentlichung des Jahres- und Kassenberichtes durch den Kassenwart sowie des Prüfberichtes durch die Revisoren in der Mitgliederversammlung.
Der Kassenwart überwacht die sich aus der Erhebung von Sonderbeiträgen ergebende selbstständige Kassenführung der Abteilungen.
Das Eingehen von Rechtsverbindlichkeiten im Rahmen des Haushaltsplanes ist im Einzelfall vorbehalten :
1. einem Vorstandsmitglied gem. § 26 BGB allein bis zu einer Summe von: Euro 250,00
2. zwei Vorstandsmitglieder gem. § 26 BGB gemeinsam bis zu…………………: Euro 500,00
3. dem Leiter einer Sportabteilung bis zu…………………………………………………: Euro 200,00
4. dem Leiter eines Ausschusses bis zu…………………………………………………….: Euro 200,00
5. einem Mitglied des Gesamtvorstandes bis zu……………………………………….: Euro 200,00
6. dem Jugendwart bis zu………………………………………………………………………….: Euro 200,00
7. Bei Aufnahmen von Krediten ist die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich.
Aus organisatorischen Gründen ist der Zahlungsverkehr grundsätzlich bargeldlos über das Vereinskonto abzuwickeln.
Der Mitgliedsbeitrag wird gemäß Artikel 3 der Satzung einmal im Jahr durch Einzugsermächtigung eingezogen.
Änderungen der Kontonummer, des Bankinstitutes usw. sind daher unverzüglich dem Vorstand anzuzeigen, damit keine unnötigen Kosten entstehen. Die dem Verein entstandenen Kosten durch Nichteinlösung des Bankauftrages gehen zu Lasten des Mitgliedes.
Das Kürzen von Rechnungen ist unzulässig. Zahlungsfristen gelten nur dann als eingehalten, wenn der Rechnungsbetrag bis zum Zahlungstermin vollständig auf dem Vereinskonto eingegangen ist.
Von jeder Einnahme und Ausgabe muss ein Beleg vorhanden sein. Belege müssen den Tag der Ausgabe, den Betrag und den Verwendungszweck enthalten.
Die für die Ausführung von Zahlungsanweisungen notwendigen zwei Unterschriften zur Verfügung über das Spar und Postgirokonto werden vom geschäftsführenden Vorstand (gem. BGB § 26) geleistet.
Die Aufbewahrungsfrist für Kassenbücher und Bilanzen beträgt 10 Jahre, für Rechnungen und Buchungsbelege 6 Jahre. 

Die Aufbewahrung obliegt dem Kassenwart.
Die Neufassung der Finanzordnung tritt mit Beschluss der Mitgliederversammlung vom 28.04.2002 in Kraft.