Artikel 1

Name, Sitz und Zweck

Die Wasser-Sport-Vereinigung Lenste von 1979 e.V. abgekürzt -WSVL- ist am 23.09.79 in Grömitz gegründet worden und hat ihren Sitz in Grömitz am Lenster Strand sowie eine Geschäftsstelle. 

Die WSVL ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Oldenburg / Holstein eingetragen.
Die WSVL ist Mitglied des Landessportverbandes Schleswig-Holstein e.V. und der zuständigen Fachverbände.
Die WSVL verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke – im Sinne des Abschnitts ”Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.
Zweck der Körperschaft ist die Förderung der Jugend und des Amateursports, insbesondere durch die Ausbildung von Jugendlichen in den angebotenen Sportarten.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

Artikel 2

Abzeichen und Stander

Alle Mitglieder der WSVL dürfen auf ihren Booten den Vereinsstander führen.

Der Vereinsstander ist blau-gelb. Er zeigt im gelben Feld ein Steuerrad und im blauen Feld einen Pfeil.

Artikel 3

Beiträge und Zahlungsbedingungen

Der monatliche-/jährliche Mitgliedsbeitrag sowie außerordentliche Beiträge werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.
Alle Beiträge, Gebühren sowie sonstige Zahlungen werden nach rechtzeitiger vorheriger schriftlicher Ankündigung grundsätzlich durch Einziehungsauftrag eingezogen, wenn nicht innerhalb von zwei Wochen nach Zuteilung des Bescheides gegen diesen beim Vorstand Einspruch eingelegt worden ist.
Die WSVL ist ein Mehrspartenverein und setzt sich zusammen aus aktiven, passiven, fördernden-, Familien- sowie Ehrenmitgliedern, Erwachsenen und Jugendlichen. Die Aufnahme von fördernden und Ehrenmitgliedern ist ohne Zahlung von Aufnahmegebühr und Beitrag möglich. Fördernde Mitglieder können aufgenommen werden, wenn diese den Verein durch freiwilliges Ableisten von Arbeitsstunden fördern. 

Eine Aufnahmegebührbefreiung ist bei erwachsenen Familienangehörigen und in häuslicher Gemeinschaft lebenden Lebensgefährten nur dann gegeben, wenn bereits ein vollzahlender Erwachsener oder ein förderndes- bzw. Ehrenmitglied dem Verein angehört und kein Liegeplatz in Anspruch genommen wird. Jugendliche, die einen Liegeplatz in Anspruch nehmen, 

müssen diesen wie ein aktives Mitglied voll bezahlen. Erwachsene- und Jugendliche- Familienmitglieder (bis 18 Jahre) zahlen den ermäßigten Jugendbeitrag.

Werden zwei Jahre hintereinander von einem fördernden Mitglied keine Arbeitsstunden geleistet, kann es entscheiden, ob es die WSV-Lenste dafür finanziell unterstützen möchte und als Erstmitglied den Passivbeitrag bzw. als Familienmitglied den Familienbeitrag bezahlt oder die Mitgliedschaft beendet.

Artikel 4

Mitgliedschaft, Aufnahme, Austritt, Ausschluß, Maßregelungen

Mitglied der WSVL kann jede natürliche Person werden, sofern sie das 18. Lebensjahr vollendet hat und diese Satzung sowie die Ordnungen anerkennt. Die Satzung bildet die Grundlage aller Tätigkeiten der WSVL und ihrer Organe. Sie werden ergänzt durch Ordnungen. 

Sie sind nicht Bestandteil der Satzung, aber für alle Mitglieder verbindlich. Die WSVL erlässt zu diesem Zweck eine Geschäftsordnung, eine Finanzordnung, eine Jugendordnung, eine Ehrenordnung, eine Rechts- und Verfahrensordnung sowie die Ordnungen der Fachabteilungen.
Der Aufnahmeantrag muss schriftlich an den Vorstand erfolgen. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich. 

Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand.
Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod oder Ausschluss aus dem Verein.
Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Der Austritt ist nur zum Schluss des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten zulässig. Die satzungsmäßigen Beiträge sind bis zum Ende des Geschäftsjahres zu zahlen. Ausgetretenen oder ausgeschlossenen Mitgliedern steht keinerlei Anspruch auf das Vereinsvermögen zu. Mitgliedsausweise sowie in Besitz befindliches Vereinseigentum z.B. Schlagbaumschlüssel, 

sind unverzüglich zurückzugeben, da sonst im Rahmen der nachvertraglichen Pflichten zusätzliche Gebühren vom Vorstand erhoben werden.
Der Ausschluss aus der WSVL erfolgt durch den Vorstand.
Ein Mitglied kann vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden wegen :
  1) Verstoß gegen die Satzung, Ordnungen, Beschlüsse und Interessen der WSVL,
  2) vereinsschädigenden- oder groben unsportlichen Verhaltens,
  3) Nichteinhaltung von Zahlungsverpflichtungen gegenüber der WSVL nach einer vorausgegangenen Mahnung,
  4) vorsätzlicher falscher Angaben im Aufnahmeantrag,
  5) unehrenhafte Handlungen.

Gegen Mitglieder, die gegen die Anordnungen des Vorstandes oder der Abteilungen wie z.B. gegen Mängelmeldungen, Ermahnungen oder Verweise verstoßen, können nach einer Ermahnung durch den Vorstand folgende Maßnahmen verhängt werden :
  1) Zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und / oder den Veranstaltungen der WSVL,
  2) Verweis;
  3) Bei mehr als einem Verweis in gleicher Angelegenheit :
       Entzug des Bootsliegeplatzes und / oder Ausschluss

 

Gegen die Entscheidung des Vorstandes bei Ausschuss oder Maßregelung ist die Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig. 

Diese entscheidet mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder. 

Der Bescheid über den Ausschluss oder die Maßregelung ist mit Einschreibebrief zuzustellen.

Artikel 5

Abteilungen

Für die im Verein betriebenen Sportarten bestehen Abteilungen oder werden im Bedarfsfall durch Beschluss des Vorstandes gegründet.
Jede Abteilung wird durch einen Abteilungsleiter, einen Stellvertreter und Mitarbeitern, denen feste Aufgaben übertragen werden können, geleitet. 

Die Mitarbeiter werden vom Abteilungsleiter dem Vorstand vorgeschlagen und erhalten für eine Saison eine feste Aufgabe. Sie verlängert sich von Saison zu Saison, wenn zum Saisonende keine Änderungswünsche vorliegen. Sie endet jedoch mit dem Ausscheiden des Abteilungsleiters aus seinem Amt. Die Abteilungen können zur Durchführung ihres Sportbetriebes Ordnungen auf der Grundlage dieser Satzung erlassen.
Die Jugend des Vereins ist in der Jugendabteilung der jeweiligen Fachabteilung zusammengeschlossen. 

Sie wird geleitet vom Abteilungsleiter, dem Jugendwart.

Die Jugendabteilung führt und verwaltet sich im Rahmen dieser Satzung selbstständig. Sie entscheidet auch über die Verwendung der ihr zufließenden Mittel in eigener Zuständigkeit und im Rahmen der mit der Mittelgewährung gegebenen Vorschriften.
Die Jugendabteilung gibt sich im Rahmen dieser Satzung eine eigene Jugendordnung. Sie bedarf der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung.
Versammlungen werden einmal jährlich einberufen und sollten möglichst vier Wochen vor der Mitgliederversammlung stattfinden, damit die Belange der Abteilungen der Mitgliederversammlung vorgetragen werden können.
Für die Einberufung und das Wahlverfahren gilt der Artikel 9 der Satzung sowie die Geschäftsordnung entsprechend. 

Eine Abteilungsversammlung ist jedoch abweichend vom Artikel 9 der Satzung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
Abteilungsleiter und Stellvertreter werden von der Abteilungsversammlung gewählt. Die Vertretungsmacht regelt der Artikel 10 der Satzung.
Die Abteilungen können ausschließlich und allein durch ihren Abteilungsleiter Verpflichtungen eingehen, die Größenordnung regelt die Finanzordnung.
Die ordnungsgemäße Kassenführung der Abteilungen kann jederzeit vom Kassenwart geprüft werden. 

Die Abteilungsleitung ist gegenüber den Organen des Vereins verantwortlich und auf Verlangen jederzeit zur Berichterstattung verpflichtet.

Artikel 6

Organe des Vereins

1) Mitgliederversammlung

2) Vorstand

3) Ältesten- und Ehrenrat

Artikel 7

Rechte und Pflichten der Mitglieder

Stimmberechtigt sind alle Mitglieder ab vollendetem 16. Lebensjahr. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. 

Bei Minderjährigen kann das Stimmrecht durch seinen gesetzlichen Vertreter ausgeübt werden.
Bei der Wahl des Jugendwartes steht das Stimmrecht allen Mitgliedern vom vollendeten 14. bis zum vollendeten 18. Lebensjahr zu.
Gewählt werden können alle volljährigen, vollgeschäftsfähigen Mitglieder der WSVL.
Jugendliche werden nach Vollendung des 18. Lebensjahres kostenlos als aktives/passives Mitglied übernommen.
Alle Rechte und Pflichten beginnen mit dem Tag der Aufnahme in die WSVL.
Alle Liegeplatzinhaber sind verpflichtet, ihre Boote nach den Richtlinien der WSVL zu kennzeichnen und zu verankern und haben ihr Grundgeschirr bis zu dem vom Vorstand festgesetzten Räumungstermin vollständig aus dem Bojenfeld zu entfernen. 

Alle aktiven und jugendlichen Mitglieder sind verpflichtet, sich an den vom Vorstand angekündigten Arbeitseinsätzen zu beteiligen. 

Die Ausführungsbestimmungen hierzu stehen in der Rechts- und Verfahrensordnung.
Wer als Vereinsmitglied oder als Gast ein Wasserfahrzeug über die Slipanlage zu Wasser lässt oder Vereinsanlagen / -gelände nutzt, 

hat im Vorfeld der Nutzung oder Wasserung eine für dieses Wasserfahrzeug geeignete Haftpflichtversicherung nachzuweisen. 

Der Vorstand hält sich eine regelmäßige Überprüfung der Fortführung der Versicherung vor!
Bei Verstoß gegen diese Vorschriften muss mit Maßnahmen nach Artikel 4 der Satzung gerechnet werden.

Artikel 8

Ältesten- und Ehrenrat

Alle Mitglieder der WSVL verpflichten sich, vor Anrufung eines ordentlichen Gerichtes, Rechtsstreitigkeiten aus dem Mitgliedschaftsverhältnis dem Vorstand schriftlich anzuzeigen und an dem, vom Vorstand einzuberufenen, Schlichtungsverfahren teilzunehmen.

Für jede Rechtsstreitigkeit ist aus den Mitgliedern des Ältestenrates ein Schiedsgericht zu bilden, welches aus einem Obmann und vier Beisitzern zu bestehen hat, dem die Vorstandsmitglieder im Sinne § 26 BGB nicht angehören dürfen. Sie müssen stimmberechtigte Vereinsmitglieder sein, mindestens 50 Jahre alt und möglichst länger als 15 Jahre dem Verein angehören.

Der Ältestenrat hat die Aufgabe, den Vorstand zu beraten und in Streitfragen als Mittler zwischen Mitglied und Vorstand tätig zu sein. 

Ferner ist der Obmann für die Ehrung von Mitgliedern zuständig.

Der Ältesten- und Ehrenrat wird auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählt, 

eine Wiederwahl ist zulässig. Der Gerichtsstand ist Hamburg.

Artikel 9

Mitgliederversammlung

Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
In jedem Jahr findet in der Zeit vom 01.04. bis 30.09. eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) statt.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss in dem o.a. Zeitraum innerhalb einer Frist von vier Wochen einberufen werden, wenn es :
  1) der Vorstand beschließt
  oder
  2) 1/3 der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich beim Vorstand beantragt haben.
Die Einberufung einer Versammlung erfolgt unter Angabe der Tagesordnung in schriftlicher Form.
Die Ladungsfrist beträgt zwei Wochen. 

Den Vorsitz einer Versammlung führt der Vorsitzende oder einer seiner Stellvertreter, der Geschäftsführer, bzw. der Schriftführer.
Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn 1/4 aller stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Eine Stunde nach Versammlungsbeginn ist die Versammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
Beschlüsse werden in einfacher Mehrheit gefaßt. Bei Satzungsänderungen oder Ausschluss von Mitgliedern ist 2/3 Stimmenmehrheit erforderlich. 

Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Versammlungsleiters den Ausschlag. Ein Umlaufbeschluss ist in schriftlicher Form zulässig.
Über alle Beschlüsse der Mitgliederversammlung, des Vorstandes, der Ausschüsse sowie der Abteilungsversammlungen ist jeweils vom Schriftführer ein Versammlungsprotokoll anzufertigen, welches vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer gegenzuzeichnen ist.
Anträge können gestellt werden :
  1) Von den Mitgliedern,
  2) vom Vorstand,
  3) vom Ältesten- / Ehrenrat,
  4) von den Abteilungsleitern,
  5) von den Ausschüssen.
Über Anträge, die nicht auf der Tagesordnung verzeichnet sind, kann auf der Mitgliederversammlung nur dann abgestimmt werden, wenn 2/3 der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder beschließt, dass der Antrag als Dringlichkeitsantrag in die Tagesordnung aufgenommen wird. 

Ein Antrag auf Satzungsänderung kann nur dann als Dringlichkeitsantrag behandelt werden, wenn die Dringlichkeit einstimmig beschlossen wurde.
Geheime und namentliche Abstimmungen erfolgen nur, wenn 1/3 der stimmberechtigten Mitglieder es beantragen.

Artikel 10

Vorstand und Wahlen

Der Vorstand der WSVL setzt sich zusammen aus:
Dem geschäftsführenden Vorstand, den Vorstandsmitgliedern der Campingplätze, den Leitern der Fachabteilungen, dem Leiter der Jugendabteilung, dem Leiter des Festausschusses und dem Umweltschutzbeauftragten.
Der Kommodore hat im Vorstand eine beratende Funktion.
Der geschäftsführende Vorstand im Sinne § 26 BGB besteht aus:
Vorsitzenden Geschäftsführer Kassenwart Schriftführer.
Je zwei dieser Vorstandsmitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. 

Die Stellvertreter dürfen ihre Vertretungsmacht nur bei Verhinderung des Amtsinhabers ausüben Dies gilt sinngemäß auch für die Abteilungen.
Die Mitglieder des Vorstandes und der Abteilungsvorstände werden für die Dauer von 3 Jahren gewählt. 

In jedem Jahr stellen sich 1/3 dieser Mitglieder zur Wahl.
Die Revisoren haben eine Amtszeit von 2 Jahren. In jedem Jahr stellt sich ein Revisor zur Wahl.
Alle gewählten Mitglieder bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Im Falle eines vorzeitigen Ausscheidens beruft der Vorstand ein geeignetes Ersatzmitglied bis zur nächsten satzungsmäßigen Wahl. Der Jugendwart vertritt die Interessen der Jugendlichen in der WSVL. 

Er wird von der Jugendabteilung gewählt und von der Mitgliederversammlung bestätigt.
Der Vorstand leitet den Verein. Seine Sitzungen werden vom Vorsitzenden geleitet. Er tritt zusammen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder drei Vorstandsmitglieder es beantragen. Er ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist.
Zu den Aufgaben gehören :
  1) Die Durchführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
  2) die Bewilligung von Ausgaben,
  3) Aufnahme, Ausschluss und Maßregelung von Mitgliedern.
Der geschäftsführende Vorstand ist für Aufgaben zuständig, die aufgrund ihrer Dringlichkeit einer schnellen Erledigung bedürfen. 

Der geschäftsführende Vorstand hat den Vorstand und den Kommodore über seine Tätigkeit zu informieren.
Alle Vorstandsmitglieder und der Kommodore haben das Recht, an allen Sitzungen der Abteilungen und Ausschüsse beratend teilzunehmen.
Die Leiter der Abteilungen, der Leiter des Festausschusses, der Umweltschutzbeauftragte und der Obmann des Ältesten- und Ehrenrates haben Sitz und Stimmrecht im Vorstand.
Sämtliche Arbeiten, welche vom Vorstand, den Abteilungen sowie den Ausschüssen geleistet werden, sind grundsätzlich ehrenamtlich.
Der Vorstand kann aber bei Bedarf eine Vergütung nach Maßgabe einer Aufwandsentschädigung – für geleistete Tätigkeit im Verein – im Sinne des § 3 Nr. 26a EStG beschließen.
Die Zahlungen dürfen jedoch nicht unangemessen hoch sein (§ 55 Abs. 1 Nr. 3 AO), außerdem haben sie einen Anspruch auf Rückerstattung der ihnen entstandenen Kosten.

Artikel 11

Ausschüsse

Für die Bereiche Festausschuß, Wettkampfsport, Jugendsport sowie Freizeitsport können im Bedarfsfall durch Beschluss des Vorstandes Ausschüsse gebildet werden. Diese tagen unter ihren zuständigen Leitern. 

Die Sitzungen der Ausschüsse erfolgen nach Bedarf und werden durch ihren Leiter nach vorheriger Terminabsprache mit dem Vorstand einberufen.
Mit Ausnahme des Festausschusses wählen alle Ausschüsse ihren Leiter aus dem Kreis der Mitglieder ihres Ausschusses.
Der Leiter des Festausschusses wird von der Mitgliederversammlung gewählt und ist deshalb den anderen Vorstandsmitgliedern gleichgestellt.
Der Stellvertreter und die Mitarbeiter, denen feste Aufgaben übertragen werden können, werden vom Ausschussleiter dem Vorstand vorgeschlagen und von diesem für eine Amtszeit von 1 Jahr ernannt. 

Sie verlängert sich von Jahr zu Jahr, wenn dem Vorstand zum Saisonende keine Änderungswünsche vorliegen. 

Sie endet jedoch mit dem Ausscheiden des Ausschussleiters aus seinem Amt.
Um eine ordnungsgemäße Kassenführung zu gewährleisten, sind die nach Veranstaltungen geordneten Unterlagen und Belege in der von der Finanzordnung vorgeschriebenen Form, nach Einnahmen und Ausgaben getrennt aufzustellen und mit dem Kassenwart abzurechnen. Hiernach sind alle vorhandenen Mittel auf das Vereinskonto zu überweisen. Alle Unterlagen sind dem Kassenwart am Saisonende zu übergeben. Eine Inventar und
Bestandsliste ist beizufügen.
Die Ausschüsse können ausschließlich und allein durch ihren Leiter Verpflichtungen in dem Umfang eingehen,
in dem sie vom Vorstand genehmigt worden sind. Investitionsausgaben bedürfen der vorherigen Zustimmung des Vorstandes. 

Alle Ausschüsse sind gegenüber den Organen des Vereins verantwortlich und auf Verlangen jederzeit zur Berichterstattung verpflichtet.

Artikel 12

Geschäftsjahr und Rechnungswesen

Das Geschäftsjahr beginnt am 01.04. und endet am 31.03. jeden Jahres.
Der Kassierer hat alle Beiträge und sonstigen Gelder anzunehmen, fällige Rechnungen zu begleichen und ordnungsgemäß Buch zu führen. 

Er hat in jedem Jahr einen Jahres- und Kassenbericht zu erstellen und der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.
Die von der Mitgliederversammlung gewählten Revisoren haben den Jahres- und Kassenbericht sowie sämtliche Bücher und Belege zum Geschäftsjahresschluss zu prüfen, der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht zu erstatten und bei ordnungsgemäßer Kassenführung den Antrag auf Entlastung des Vorstandes zu stellen.

Artikel 13

Haftungsbegrenzung für ehrenamtlich tätige Vereinsvorstände

Die Haftung der Vorstandsmitglieder die unentgeltlich tätig sind oder für eine Tätigkeit eine Vergütung erhalten,
die 500 Euro jährlich nicht übersteigt, sind im Innenverhältnis gegenüber den Mitgliedern auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt, 

soweit dieses Kraft Gesetzes zulässig ist.
Werden Vorstandsmitglieder von Dritten im Außenverhältnis zur Haftung herangezogen, ohne dass Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt,

so haben diese gegen die WSVL einen Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen zur Abwehr der Ansprüche sowie auf Freistellung von Ansprüchen Dritter.
Schädigt das Vorstandsmitglied nicht den Verein oder dessen Mitglieder, sondern Dritte, wird die Haftung gegenüber dem Dritten nicht beschränkt. Allerdings hat der Verein das Vorstandsmitglied von der Haftung gegenüber dem Dritten freizustellen, sofern das Vorstandsmitglied nicht grob fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt hat.

Artikel 14

Auflösung der Vereinigung

Die Auflösung der WSVL kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. 

Auf der Tagesordnung dieser Versammlung darf nur der Punkt stehen:
Auflösung des Vereins
Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen, wenn es:
  1) der Vorstand mit einer Mehrheit von Dreiviertel aller seiner Mitglieder beschlossen hat
  oder
  2) von Zweidrittel der stimmberechtigten Mitglieder der WSVL schriftlich gefordert wurde.
Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50% der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.
Die Auflösung der WSVL kann nur mit einer Mehrheit von Dreiviertel der erschienenen, stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen.
Nach Auflösung oder Aufhebung der WSVL oder bei Wegfall seines steuerbegünstigten Zweckes ist das vorhandene Vermögen nach Erledigung aller Verbindlichkeiten der Deutschen Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger zu übereignen, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Die vorstehende Satzung wurde von der Mitgliederversammlung genehmigt.

Grömitz, den 24.04.2022