Mitgliedsbeitrag

Der Mitgliedsbeitrag ist in folgende Gruppen unterteilt:
  1) Mitglieder passiv (nach vollendetem 18. Lebensjahr)
  2) Mitglieder aktiv (nach vollendetem 18. Lebensjahr)
  3) Jugendliche o.L. (bis zum vollendetem 18. Lebensjahr)
  4) Jugendliche m.L. (bis zum vollendetem 18. Lebensjahr)
  5) Familienbeitrag o.L. (für jede weitere Person)

Gruppe

Aufnahmegebühr

Euro

Kaution

Euro

Beitrag

Euro

Liegeplatz

Euro

1.

50,00

0,00

40,00

0,00

2.

50,00

100,00

65,00

60,00

3.

15,00

0,00

20,00

0,00

4.

15,00

100,00

20,00

60,00

5.

0,00

0,00

20,00

0,00

Bei der Antragstellung wird von jedem Mitglied eine Aufnahmegebühr und von jedem aktiven Mitglied einmalig eine Kaution – für die Gestellung eines Schlagbaumschlüssels – erhoben. Sie wird bei fristgemäßer, vollständiger Rückgabe des Vereinseigentums in voller Höhe zurückgezahlt. 

Die Weitergabe des Schlagbaumschlüssels ist weder an andere Mitglieder noch an Vereinsfremde, auch nicht vorübergehend, gestattet. 

Bei Zuwiderhandlung muss mit Maßnahmen nach Artikel 4 der Satzung gerechnet werden. Wird nach Austritt oder Ausschluss aus dem Verein
das Vereinseigentum nicht in der vom Vorstand gesetzten Frist zurückgegeben, wird die Kaution vom Verein einbehalten und gemäß Artikel 4 unserer Satzung im Rahmen der nachvertraglichen Pflichten eine zusätzliche Gebühr in Höhe von Euro 100,00 für die Änderung des Schließsystems erhoben. Ferner hat das ausgeschiedene Mitglied alle durch die nicht termingerechte Rückgabe entstehenden Kosten (z.B. Porto-, Gerichtskosten etc.) zu
tragen.
Bei Änderung von ”aktiv auf passiv”, beginnt das passive Mitgliedsverhältnis erst nach fristgemäßer vollständiger Rückgabe des Schlüssels. Solange das Vereinseigentum nicht innerhalb der vom Vorstand gesetzten Frist zurückgegeben worden ist, hat das Mitglied weiterhin die Kosten für Liegeplatz und Arbeitseinsatz zu tragen und bei Verlust den Gegenstand zu ersetzen. Eine Änderung des Mitgliedsverhältnisses ist in diesem Fall frühestens zum
Beginn des nächsten Geschäftsjahres möglich.
Der Mitgliedsbeitrag wird gem. Artikel 4 der Satzung grundsätzlich für das Geschäftsjahr berechnet. Mitglieder, die nach dem 30.09. eines Jahres dem Verein beitreten, zahlen für jeden Monat einen Restbeitrag von Euro 6,00; Jugendliche Euro 2,00. 

Arbeitseinsatz

Für alle aktiven und jugendlichen Mitglieder besteht gemäß Artikel 7 der Satzung Arbeitspflicht. Die Arbeitspflicht ist eine Bringe-Schuld. Als aktive Mitglieder gelten Mitglieder, die im Vereinsbojenfeld liegen bzw. die Vereinsanlagen benutzen. Es sind in der Regel sieben Arbeitsstunden je Mitglied vorgesehen, die in der Zeit vom01.04. bis 30.09. jeden Jahres zu leisten sind. Der Einsatzplan wird den Mitgliedern grundsätzlich schriftlich mitgeteilt. Sollte dies einmal nicht der Fall sein, muss sich das Mitglied im Vereinsschaukasten am Jugendcontainer, im Internet unter www.wsv-lenste.com oder beim Vorstand über seinen Einsatztermin informieren.
Ferner sind die Mitglieder verpflichtet, im Rahmen ihrer körperlichen und zeitlichen Möglichkeiten, sich an den Arbeitseinsätzen für bauliche Maßnahmen zu beteiligen.
Wer an seinen Arbeitseinsatzterminen nicht teilnehmen oder keine körperliche Arbeit leisten kann – aus welchen Gründen auch immer – hat einen geeigneten Ersatzmann zu stellen oder bekommt auf Wunsch eine körperlich leichte Arbeit zugewiesen. Ob der Ersatzmann geeignet ist, entscheidet der Einsatzleiter bzw. der Vorstand.
Terminverschiebungen sind nur in Ausnahmefällen nach rechtzeitiger, vorheriger Rücksprache mit dem Einsatzleiter oder dem für Arbeitseinsatz zuständigen Vorstandsmitglied möglich. Ein Rechtsanspruch hierauf besteht jedoch nicht.
Es können aus organisatorischen Gründen grundsätzlich nur angeordnete Stunden gebucht werden. Jeder Arbeitspflichtige hat sich – um spätere Reklamationen zu vermeiden – bei seinem Einsatzleiter davon zu überzeugen, dass seine Stunden erfasst sind.
Für nicht geleistete Arbeitsstunden ist ersatzweise die von der Mitgliederversammlung festgesetzte Ablösesumme von Euro 245,00 zu entrichten. Restarbeitsstunden werden mit Euro 35,00 berechnet. Jugendliche zahlen vom vollendeten 16. Lebensjahr an die Hälfte.
Mitglieder, die das 63. Lebensjahr vollendet haben (ab Ihrem 64.Geburtstag), werden vom Arbeitseinsatz freigestellt.
Ihr Einsatz ist freiwillig. Die Tätigkeiten in den Abteilungen, Ausschüssen bzw. im Vorstand werden zeitlich auf die Vereinsarbeit angerechnet.
Damit Behinderungen während des Arbeitseinsatzes z.B. (Transport des Schwimmsteges, Anker einmessen etc.) vermieden werden, ist in dieser Zeit die Benutzung der Slipanlage zum Slippen des eigenen Bootes nicht gestattet.
Das Ein-und Ausdrehen des eigenen Drehankers ist wie das Slippen des eigenen Bootes von jedem Mitglied selbst zu verrichten und zählt nicht als Vereinsarbeit. Mitglieder, die ihren Drehanker nicht von Handein-bzw.ausdrehen, sondern am gemeinsamen Ein- bzw. Ausspülen teilnehmen möchten, sind verpflichtet, sich an den hierfür anfallenden Hilfeleistungen – z.B. Boot schieben oder Spülschlauch halten für die Reihe, in der sich der Liegeplatz befindet – im vollen Umfang zu beteiligen. Ein fehlender Trockenanzug ist kein Grund nicht mitzuhelfen. Wer zu spät kommt oder sich vorzeitig von der Spülgruppe entfernt, muss das Ein- bzw. Ausspülen seines Ankers trotzdem mit der von der Mitgliederversammlung festgesetzten Gebühr bezahlen. Wer dieser Verpflichtung nicht nachkommt, kann nach Artikel 4 der Satzung wegen Nichteinhaltung von Zahlungsverpflichtungen bzw. wegen Verstoßes gegen die Beschlüsse der WSVL im Wiederholungsfall ausgeschlossen werden.
Wenn Gefahr im Verzuge ist, wie z.B. beim Bergen von Booten, um bedrohte Boote vor Beschädigungen zu schützen, kann der Vorstand Bergungsmannschaften aufstellen. Jedes erreichbare Mitglied ist unverzüglich zur Hilfeleistung verpflichtet, ohne dass diese Arbeit auf die Pflichtstunden angerechnet wird. Wenn keine Pflichtarbeitsstunden mehr zu erwarten sind, kann den Mitgliedern zur Durchführung notwendiger
Maßnahmen, eine Vergütung gezahlt werden. Der Stundenlohn darf den Stundensatz, den das Finanzamt steuerfrei anerkennt nicht überschreiten. Über die Notwendigkeit einer Maßnahme entscheidet der Vorstand.
Zum Saisonende werden den Mitgliedern die nicht geleisteten Arbeitsstunden in Rechnung gestellt. Der Rechnungsbetrag wird im Lastschrifteinzugsverfahren eingezogen. Nichtzahlung der Ablösesumme zählt als Arbeitsverweigerung und hat Maßnahmen nach Artikel 4 zur Folge.

Vergabe von Liegeplätzen

Die WSVL vermietet die Wasser- und Strandplätze im Bojen Feld der Gemeinde Grömitz in eigener Zuständigkeit.
Alle Anwärter auf einen Bojen Platz werden in eine Warteliste aufgenommen. Für die Vergabe der Bojen Plätze gilt das Eintrittsdatum in die WSVL; bei Gleichheit das Eingangsdatum des Antrages.
Die Einteilung und Vergabe der Bojen Plätze erfolgt durch den Vorstand. Jeder Bootswechsel ist von den Liegeplatzinhabern dem Vorstand unverzüglich anzuzeigen. Der Vorstand prüft, ob das Mitglied nach dem Bootswechsel seinen bisherigen Bojen Platz behalten kann oder ob ein Wechsel erforderlich ist.
Der Vorstand legt in jedem Jahr den Termin zum Setzen der Anker sowie zum Räumen des Bojen Feldes, unter Beachtung des vom BUND / WSA Lübeck erlassenen Räumungstermins (01.04. – 30.09. / 15.10.), fest.
Alle Boote müssen so verankert sein, dass sie in der Reihe 0 – 3 die 12,5-Metermarke und in der Reihe 4 die 15,0-Metermarke des Nachbarfeldes nicht überschreiten. Jeder Bootseigner hat insbesondere darauf zu achten, dass weder sein Boot noch sein Zubehör (z.B. die Boje) ein anderes Boot behindern oder beschädigen kann. Als Grundanker ist nur der Drehanker zugelassen, der in verschiedenen Größen vom Verein – gegen Gebühr
bezogen werden kann. Er ist unter Beachtung der Mindestabstände vollständig in den Meeresgrund einzudrehen. 
Das Grundgeschirr besteht im Regelfall aus dem der Größe des Bootes entsprechenden Drehanker, einer roten Boje, Tauwerk, Schekel und ggf. Ruckfender und Kette. Die verwendeten Materialien müssen so gewählt werden, dass das Boot in jedem Fall Tauwerk und Kette auf Zug hält und sich nach dem Wind ausrichten kann. Das Grundgeschirr muss mit der roten Boje gekennzeichnet werden, auf der die Liegeplatznummer deutlich lesbar stehen muss. Die Boje wird vom Verein gegen eine Gebühr ausgegeben. Das Grundgeschirr ist so zu montieren, dass sich die Boje nicht über dem Drehanker, sondern in der Mitte des Tauwerks bzw. der Kette befindet, da sie das Tauwerk und die Kette hochhalten soll und nur zur Markierung des Liegeplatzes dient, wenn das Boot nicht vor Anker liegt. 
Das Einspülen der Anker ist für die Liegeplatzinhaber kein Arbeitseinsatz. Wer am gemeinschaftlichen Ein- bzw. Ausspülen teilnehmen möchte, hat sich an den anfallenden Arbeiten in der Reihe in der sich sein Liegeplatz befindet, z.B. beim Halten des Spülschlauches und des Bootes zu beteiligen. Eine Befreiung von dieser Arbeit kann nur der Einsatzleiter erteilen. Ein fehlender Trockenanzug ist kein Grund nicht mitzuhelfen. 

Jeder Liegeplatzinhaber, der sich nicht entsprechend der R+V-Ordnung am Ein- bzw. Ausspülen der Anker beteiligt, muss das Ein- oder Ausspülen seines Ankers mit 40,00 Euro bezahlen oder diese Arbeit von Hand erledigen. Liegeplatzinhaber die nicht in der Lage sind, ihren Anker zu setzen bzw. ihren Liegeplatz termingerecht zu räumen, haben die Möglichkeit, diese Hilfeleistung unter Ausschluss jeglicher Haftungsansprüche,

gegen eine Gebühr von je Euro 40,00 durch den Verein ausführen zu lassen. Nach dem Einspülen haben sie sich unverzüglich davon zu überzeugen, dass die Abstände eingehalten wurden.
Nicht termingerecht entferntes Grundgeschirr wird gegen eine erhöhte Gebühr in Höhe von 100,00 € am Tage der Räumung der Gastanker, zwangsweise ausgespült und eingelagert. Befinden sich am Ausspültermin für Gastanker, bis zum Ende des Ausspülens, noch Boote im Wasser hat der Vorstand das Recht, unter Ausschluss jeglicher Haftungsansprüche, das Grundgeschirr auszuspülen und mit dem Boot auf unserem Abstellplatz sicher zu stellen. Das hierfür fällige Räumungsgeld berechnet sich nach den von den Hilfskräften geleisteten Arbeitsstunden multipliziert mit dem gültigen Stundenverrechnungssatz für nicht geleistete Arbeit, in Höhe von 35,00 € sowie sonstige Auslagen z.B. für die Anmietung eines Trailers, eines Treckers sowie Abstellplatzgebühren.
Ferner verstoßen diese Mitglieder gemäß Artikel 7 gegen die Satzung, welches den Entzug des Liegeplatzes sowie den Ausschluss aus der WSVL zur Folge hat. Das sichergestellte Boot ist unverzüglich und das eingelagerte Grundgeschirr bis zum nächsten Einspültermin beim Vorstand abzuholen. Für nicht beschriftetes Grundgeschirr wird keine Haftung übernommen. Nicht abgeholtes Grundgeschirr wird aus organisatorischen Gründen sowie aus Platzmangel am nächsten Ausspültermin demontiert und geht in den Besitz des Vereins über.
In jedem Jahr wird das Bojenfeld durch vereinseigene Wasserwarte mehrmals auf die Einhaltung der Mindestabstände sowie auf ordnungsgemäße Verankerung und Beschriftung der Boote und Bojen überprüft. Ihren Anweisungen ist Folge zu leisten. Festgestellte Beanstandungen sind – in der vom Vorstand angegebenen Frist – zu beseitigen.
Nichteinhaltung dieser Fristen bzw. Nichtbeseitigung der Beanstandungen haben gem. Artikel 4 der Satzung – grundsätzlich einen Verweis und im Wiederholungsfall den sofortigen Entzug des Bojenplatzes und Ausschluss aus der WSVL zur Folge.

Stellplatzordnung

Die WSV-Lenste hat ein Grundstück in der Gemarkung Grömitz, Flur 12, Flurstück 95/5 von der Gemeinde Grömitz gepachtet. 

Die WSVL darf hiervon Teilstücke zum Abstellen von Trailern und Booten vermieten.
Alle interessierten Mitglieder bzw. Gäste müssen ihren Stellplatzwunsch (Jahres-, Sommer- oder Winterplatz) rechtzeitig beim Vorstand anmelden, 

da ein kurzfristiges Abstellen des Bootes ohne zugewiesenen Stellplatz nicht möglich ist.
Es dürfen keine vertragslosen Mitglieder bzw. Gäste ihr Boot auf den Abstellplatz stellen, da die zur Verfügung stehenden freien Plätze – nur vom Vorstand – nach Abschluss eines Nutzungsvertrages vergeben werden.
Alle Mitglieder erhalten nach Abschluss des Vertrages einen fest zugeordneten Abstellplatz und einen Dauerschlüssel. Sie können den Abstellplatz – in der vertraglich festgelegten Zeit – ohne weitere Anmeldung vor Ort so belegen, dass die Deichsel des Trailers auf die Platznummer zeigt.
Die bei der Belegung des Platzes entstandenen Schäden sind von dem Verursacher umgehend zu beseitigen.
Sollte bei der Belegung des Platzes eine Verschiebung des Nachbarbootes erforderlich sein, ist dieses sofort wieder an seinen alten Platz zu stellen.
Gäste erhalten nach der Anmeldung einen Abstellplatz und gegen eine Kaution einen Saisonschlüssel, den sie nach der Nutzung wieder zurückgeben müssen.
Die Bestimmungen des Nutzungsvertrages und der Stellplatzordnung sind einzuhalten.
Mitglieder, die sich oder Anderen widerrechtlich Zugang zum Abstellplatz verschaffen, verstoßen gegen die Satzung. Sie erhalten einen Verweis und müssen im Wiederholungsfall mit Maßnahmen nach Artikel 4 der Satzung rechnen. 

Die Nichteinhaltung des Nutzungsvertrages hat bei Gästen den Entzug des Abstellplatzes zur Folge.
Ohne Vertrag abgestellte Boote werden vom Stellplatz entfernt und bis zur ordnungsgemäßen Anmeldung angeschlossen. Für den uns zugefügten Mehraufwand wird die doppelte Pacht erhoben. Für Gäste gelten diese Bestimmungen gleichermaßen.

Benutzungsverordnung der Slipanlage

1. Die Deichüberfahrt darf nur zum Zwecke des Slippen befahren werden.
2. Fahrzeuge und Bootsanhänger sind nach dem Slippen unverzüglich aus dem Vordeichgelände zu entfernen.
3. Jegliches Abstellen von Fahrzeugen und Bootsanhängern ist strengstens verboten.
4. Nach jeder Durchfahrt ist der Schlagbaum sofort zu schließen.
5. Bei Zuwiderhandlung wird Anzeige erstattet und das Abschleppen der Fahrzeuge auf Kosten des Halters veranlasst.
Nichtbeachtung der 5 vorgenannten Punkte können Maßnahmen gem. Artikel 4 der Satzung nach sich ziehen.

Umweltschutz

Der Umweltschutz in der WSVL wird durch den Umweltschutzbeauftragten wahrgenommen. Er ist bei allen Arbeitseinsätzen hinsichtlich des Umweltschutzes weisungsberechtigt und bei allen Entsorgungsproblemen von Sonderabfällen der Ansprechpartner. Zu seinen Aufgaben gehört die Überprüfung des Arbeitseinsatzes hinsichtlich der Einhaltung der Umweltschutzbestimmungen, das Bereitstellen von Schutzkleidung, Farben und
Schutzvorkehrungen sowie die Entsorgung des aus dem Arbeitseinsatz entstandenen Sondermülls z.B. Feststoffe zur Müllverbrennung Neustadt, bzw. Altöl zum Jachthafen Grömitz oder zu einer Tankstelle.
Seinen Weisungen ist ebenfalls bei Reinigungs-, Schleif- und Anstreicharbeiten sowie bei Arbeiten an Maschinenanlagen (Oelwechsel etc.) der mitgliedseigenen Boote Folge zu leisten. Er hat das Recht, die Schutzmaßnahmen auf ihre Umwelttauglichkeit zu überprüfen und darf das Arbeiten ohne Schutzmaßnahmen z.B. ohne Auffangplane oder Schleifen ohne Staubabsaugung untersagen.
Bei Nichtbefolgung dieser Anweisungen hat der Umweltschutzbeauftragte die Pflicht, Meldung beim Vorstand zu machen. 

Der Vorstand prüft, ob ein Verstoß dieser Bestimmungen vorliegt und entscheidet den Vorfall gem. Artikel 4 der Satzung.
Die während der Unterhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten an Mitgliederbooten und Motoren anfallenden Sonderabfälle hat jeder Bootseigentümer selbst zu entsorgen.

Die Neufassung der Rechts- und Verfahrensordnung tritt gemäß Beschluss der Mitgliederversammlung vom 26.04.2015 in Kraft.