Gemäß Artikel 10 der Satzung der WSVL werden die Interessen der Jugend der WSVL von einem Jugendwart wahrgenommen.


Die Zusammensetzung der Jugendabteilung entspricht dem Aufbau der Sportabteilungen und ist im Artikel 5 der Satzung geregelt. 

Es gelten die Bestimmungen der Satzung und der Ordnungen entsprechend.
Sie verwaltet sich selbstständig im Rahmen der Satzung und des Jugendrechts.


Die Wahl des Jugendwartes regelt der Artikel 7 der Satzung. Der Jugendwart hat Sitz und Stimmrecht im Vorstand.
Der Jugendwart übt seine Aufgabe insbesondere aus :
  1. durch Betreuung der Jugendlichen auf allen Gebieten,
  2. durch Wahrnehmung kultureller Belange,
  3. durch Pflege der Gemeinschaft und Förderung jugendgemäßer Geselligkeit.
  4. durch Veranstaltung von mehreren Jugendfischen
Bei einem Jugendfischen sind alle Mitglieder vom 12. bis zum vollendeten 18. Lebensjahr teilnahmeberechtigt.


Der Jugendwart und die Leiter der Fachabteilungen sollen möglichst einen engen Kontakt pflegen und können im Bedarfsfall einen Ausschuss bilden, zu dem auch Vertreter des Festausschusses sowie des Wettkampfsports hinzugezogen werden sollten.


Der Jugendwart kann bei Verfehlungen von Jugendlichen, insbesondere gegen die Interessen des Vereins, beim Vorstand einen Antrag stellen, Maßnahmen im Sinne des Artikels 4 der Satzung zu ergreifen. 

 

Die Unterrichtung der Jugendlichen über die im Verein geleistete Jugendarbeit erfolgt in einer Jugendversammlung durch den Jugendwart. Er erstattet den Jugendlichen einen Jahresbericht und führt eine Diskussion hierüber sowie über sonstige von der Jugend vorgetragene Wünsche und Anträge. Die Jugendversammlung sollte möglichst vier Wochen vor einer Mitgliederversammlung stattfinden, damit dem Jugendwart die Möglichkeit gegeben wird, die Wünsche und Belange der Jugendabteilung der Mitgliederversammlung vorzutragen.


Einberufung und Durchführung von Jugendversammlungen erfolgen nach den Bestimmungen der Satzung sowie der Geschäftsordnung der WSVL.


Bei Auflösung der Jugendabteilung gilt der Artikel 13 der Satzung sinngemäß.


Die Neufassung der Jugendordnung tritt gemäß Beschluss der Mitgliederversammlung vom 04.05.2003 in Kraft.