Geltungsbereich

Die WSV-Lenste erlässt zur Durchführung von Versammlungen, Sitzungen und Tagungen sowie zur Verwaltung des Vereins diese Geschäftsordnung.
Die Geschäftsordnung ist nicht Bestandteil der Satzung.

Öffentlichkeit

Die Mitglieder- und Abteilungsversammlungen sind öffentlich. Die Öffentlichkeit ist auszuschließen, wenn die Mitglieder der Versammlung dies beschlossen haben. 

Bei öffentlichen Versammlungen können Einzelgruppen oder Einzelpersonen nicht ausgeschlossen werden, es sei denn, die Aufrechterhaltung der Ordnung ist gefährdet.

Einberufung und Beschlussfähigkeit

Die Einberufung der Mitgliederversammlung sowie die Beschlussfähigkeit richten sich nach Artikel 9 der Satzung.
Für alle anderen Versammlungen gilt die Satzung entsprechend.

Versammlungsleitung

Die Leitung einer Versammlung regelt der Artikel 9 der Satzung. Abweichend hiervon kann der Versammlungsleiter diese Aufgabe auch einer anderen geeigneten Person übertragen. Falls der Versammlungsleiter und seine satzungsmäßigen Stellvertreter, verhindert sind, wählen die erschienenen Mitglieder aus ihrer Mitte einen Versammlungsleiter.
Dem Versammlungsleiter stehen alle zur Aufrechterhaltung der Ordnung erforderlichen Befugnisse zu. Ist die ordnungsgemäße Durchführung der Versammlung gefährdet, kann er insbesondere das Wort entziehen, Ausschlüsse von Einzelpersonen auf Zeit oder für die ganze Versammlungszeit, Unterbrechung oder Aufhebung der Versammlung anordnen.
Über Einsprüche, die unmittelbar ohne Begründung vorzubringen sind, entscheidet die Versammlung mit einfacher Mehrheit ohne Aussprache.
Nach Eröffnung prüft der Versammlungsleiter die Ordnungsmäßigkeit der Einberufung, die Anwesenheitsliste, die Stimmberechtigung und gibt die Tagesordnung bekannt. Die Prüfungen können auch delegiert werden.
Über Einsprüche gegen die Tagesordnung oder Änderungsanträge entscheidet die Versammlung ohne Debatte mit einfacher Mehrheit. Die einzelnen Tagesordnungspunkte kommen in der festgelegten Reihenfolge zur Beratung und Abstimmung.

Abstimmungen

Die Reihenfolge der zur Abstimmung kommenden Anträge ist vor jeder Abstimmung bekanntzugeben und nochmals durch den Versammlungsleiter zu verlesen. Liegen zu einer Sache mehrere Anträge vor, so entscheidet die Versammlung ohne Aussprache, über welchen Antrag zuerst abgestimmt werden soll. Zusatz-, Erweiterungs- und Unteranträge zu einem Antrag kommen gesondert zur Abstimmung.
Abstimmungen erfolgen offen. Der Versammlungsleiter kann eine geheime oder namentliche Abstimmung anordnen. 

Er muss dies tun, wenn es auf Antrag beschlossen wird. Hierzu müssen gem. Artikel 9 der Satzung 1/3 der stimmberechtigten Mitglieder den Antrag unterstützen. Bei namentlicher Abstimmung erfolgt der Aufruf nach der Anwesenheitsliste. Die Namen der Abstimmenden und ihre Entscheidung sind im Protokoll festzuhalten. Nach Eintritt in die Abstimmung darf das Wort zur Sache nicht mehr erteilt werden. 

Bei Zweifeln über die Abstimmung kann sich der Versammlungsleiter jedoch zu Wort melden und Auskunft erteilen.
Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet bei allen Abstimmungen die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen, 

wobei bei Stimmengleichheit die Stimme des Versammlungsleiters den Ausschlag gibt.
Stimmenenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt. Auf Antrag von mindestens 1/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder muss eine Abstimmung wiederholt werden. Der Antrag kann auf Wiederholung der Abstimmung in offener, namentlicher oder geheimer Weise gerichtet sein.

Wahlen

Wahlen dürfen nur dann durchgeführt werden, wenn sie satzungsgemäß anstehen, auf der Tagesordnung vorgesehen und bei der Einberufung bekanntgegeben worden sind. Wahlen können in offener Abstimmung durchgeführt werden, wenn die Versammlung nichts anderes beschließt.
Vor Wahlen ist ein Wahlausschuss aus mindestens drei Mitgliedern zu bilden, der die Aufgabe hat, die abgegebenen Stimmen zu zählen und zu kontrollieren. Es kann ein Wahlleiter bestimmt werden, der während des Wahlganges die Rechte und Pflichten eines Versammlungsleiters hat.
Der Wahlleiter hat vor der Wahl alle Kandidaten zu fragen, ob sie im Falle einer Wahl das Amt annehmen. Ein Abwesender kann nur dann gewählt werden, wenn vor der Abstimmung beim Wahlleiter eine schriftliche Erklärung vorliegt, aus der die Bereitschaft, die Wahl anzunehmen, hervorgeht.
Das Wahlergebnis ist durch den Wahlausschuss festzustellen, dem Versammlungsleiter bekanntzugeben und im Protokoll festzuhalten.

Worterteilung und Rednerfolge

Der Versammlungsleiter erteilt zu jedem Tagesordnungspunkt das Wort zur Aussprache. Die Worterteilung erfolgt in der Reihenfolge der Wortmeldungen. Bei mehreren Wortmeldungen ist eine Rednerliste aufzustellen. 
Berichterstatter und Antragsteller erhalten zu Beginn und am Ende der Aussprache ihres Tagesordnungspunktes das Wort. 

Ihnen ist auch außerhalb der Rednerliste das Wort zu erteilen. Der Versammlungsleiter kann in jedem Fall außerhalb der Rednerliste das Wort ergreifen. Das Wort zur Geschäftsordnung wird außerhalb der Reihenfolge der Rednerliste erteilt, wenn der Vorredner geendet hat.
Zur Geschäftsordnung darf jeweils nur ein Für- und ein Gegenredner gehört werden. Der Versammlungsleiter kann jederzeit, falls erforderlich, das Wort zur Geschäftsordnung ergreifen und Redner unterbrechen.

Anträge

Die Antragsberechtigung zur Mitglieder- und Abteilungsversammlung ist in der Satzung im Artikel 9 festgelegt. Alle Anträge müssen schriftlich eingereicht werden. Die Frist zur Einreichung von Anträgen ergibt sich aus der Satzung. Die Anträge müssen so rechtzeitig beim Vorstand vorliegen, dass sie mit der Tagesordnung bekanntgegeben werden können. Anträge ohne Unterschrift dürfen nicht behandelt werden.
Anträge, die sich aus der Beratung eines Antrages ergeben und diesen ändern oder fortführen, sind ohne Feststellung der Dringlichkeit zugelassen. Bei Anträgen auf Satzungsänderung und bei Dringlichkeitsanträgen gilt der Artikel 9 der Satzung.
Über Anträge zur Geschäftsordnung, auf Schluss der Debatte oder Begrenzung der Redezeit ist außerhalb der Rednerliste sofort abzustimmen.
Redner, die zur Sache gesprochen haben, dürfen keinen Antrag auf Schluss der Debatte oder Begrenzung der Redezeit stellen. Vor Abstimmung über solche Anträge sind die Namen der in der Liste noch eingetragenen Redner zu verlesen.
Wird der Antrag angenommen, darf nur noch dem Antragsteller oder dem Berichterstatter das Wort erteilt werden.
Anträge auf Schluss der Rednerliste sind unzulässig.

Versammlungsprotokolle

Über alle Versammlungen sind gem. Artikel 9 der Satzung Protokolle zu führen. Die Protokolle der Mitglieder- sowie der Abteilungsversammlung sind den Mitgliedern in geeigneter Weise – z.B. durch Aushang im Vereinsschaukasten – bekanntzugeben.
Die Protokolle gelten als abgenommen, wenn nicht innerhalb von 14 Tagen nach Veröffentlichung des Protokolls Einspruch in schriftlicher Form gegen die Fassung erhoben worden ist. 
Die Neufassung der Geschäftsordnung tritt mit Beschluss der Mitgliederversammlung vom 24.04.2010 in Kraft.